- Juni 20, 2020
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- Strompreisentwicklung
Erneuerbares-Energien-Gesetz (EEG)
Entscheidenden Einfluss auf die zukünftige Energiebereitstellung nahm die Rot-Grüne Bundesregierung mit der Verabschiedung des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) im Jahr 2000.
Mit diesem Gesetz konnte ein wegweisender Schritt in Richtung erneuerbare Energien und künftige Energieversorgung gemacht werden. Inhaltlich geht es ganz allgemein um die kontinuierliche Steigerung des Anteils an erneuerbaren Energien an der Stromproduktion bis 2020. Es garantiert Produzenten von Wind-, Solar- und Biomassestrom 20 Jahre lang feste Einspeisevergütungen, die allerdings deutlich über den derzeitigen Marktpreisen für Strom liegen.
So wird die Differenz zu den Marktpreisen über die sogenannte Ökostrom-Umlage (EEG-Umlage) von den Verbrauchern getragen. Auch erhält der Ökostrom, um ihn zusätzlich zu fördern, Einspeisevorrang gegenüber anderen Energieträgern.
Strompreisentwicklung
Für die Verbraucher bedeutet das Erneuerbare-Energien-Gesetz für die Förderung erneuerbarer Energien im Jahr 2013 nochmal eine erhebliche Kostensteigerung.
Im Detail erhöhte sich die Umlage von 3,592 Cent im Jahr 2012 auf 5,277 Cent je Kilowattstunde in 2013 (ohne MwSt). Dies entspricht einerSteigerung von 47%.
Gemäß der Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV) haben die Elektrizitätsversorgungsunternehmen seit 1. Januar 2010 für jede an Letztverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom eine EEG-Umlage an die Übertragungsnetzbetreiber zu entrichten.
Mit diesen Zahlungen wird die Differenz aus den Einnahmen und den Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber bei der EEG-Umsetzung nach § 3 Abs. 3 und 4 AusglMechV sowie § 6 AusglMechAV gedeckt werden. Die Übertragungsnetzbetreiber sind gemäß § 3 Absatz 2 AusglMechV verpflichtet, bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres die EEG-Umlage für das folgende Kalenderjahr zu ermitteln und zu veröffentlichen.
Für Strom, der unter die besondere Ausgleichsregelung nach §§ 40 ff. EEG fällt, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die EEG-Umlage gemäß § 41 Abs. 3 Nr. 1 EEG anteilig auf 10% oder 1% der EEG-Umlage oder 0,05ct / kWh bzw. gemäß § 41 Abs. 3 Nr. 2 EEG vollständig auf 0,05 ct/kWh begrenzen.